§ 14c Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen
In Kraft bis 25. April 2017
Up-to-date
FTEG
Gliederung
Vierter Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte
§ 14c Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen
Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
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