§ 14 Verschwiegenheitsverpflichtung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
§ 14 Verschwiegenheitsverpflichtung — FTEG
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.