FTEG
Gliederung
Dritter Abschnitt In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 12 Messen und Ausstellungen
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
§ 20 FTEG · FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 20 In-Kraft-Treten
…NBG in der Fassung BGBl I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020. (4) § 12 sowie die §§ 18 und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr…
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