(1) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.
Rückverweise
FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 20 In-Kraft-Treten
…NBG in der Fassung BGBl I Nr. 159/2015 berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020. (4) § 12 sowie die §§ 18 und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr…