(1) Der Stiftungsrat hat
1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
Rückverweise
FTEG · FTE-Nationalstiftungsgesetz
§ 3 Begünstigte
…Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.…
§ 20 In-Kraft-Treten
…Mai 2018 in Kraft. (5) §§ 2, 3, 4 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 und 7 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstands
…Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. (2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands…