FSVG
Gliederung
Abschnitt II SONDERBESTIMMUNGEN
§ 5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
1.Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
2.Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
4.Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.
§ 5 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
…§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen 1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 , die die…
§ 6 Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
…dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist; 2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4; 3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 , wenn er auf einen Monatsersten…
§ 22 Wirksamkeitsbeginn
…§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft. (2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft…
§ 25 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996 (9. Novelle)
…§ 25. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. …
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