§ 21 Vollziehung
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§ 21 Vollziehung — FSVG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
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