§ 43 Verwaltung des Fonds
In Kraft seit 01. September 2023
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
§ 43 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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