§ 40 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. September 2023
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
§ 40 Zuständigkeit
Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
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