§ 9 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 3 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.
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