BundesrechtBundesgesetzeFremdenpolizeigesetz 20058. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige§ 79

§ 79Durchführung der Schubhaft

In Kraft seit 12. Juni 2026
Up-to-date