FPG
Gliederung
6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
§ 45b Durchbeförderung
(1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 45c), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.
(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 45a Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
(3) Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
§ 45b FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 45b Durchbeförderung
…§ 45b. (1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung…
§ 6 Örtliche Zuständigkeit im Inland
…setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. (8) Den Übernahmeauftrag gemäß § 45b Abs. 3 erteilt das Bundesministerium für Inneres. (9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7…
§ 15 Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise
…Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt; 4. wenn der Fremde auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung ( § 45b Abs. 1 ) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe…
§ 18 Ausnahmen von der Passpflicht
…Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005 , wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder 3. einer Durchbeförderung ( § 45b ). (2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet…
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