FPG
Gliederung
5. Hauptstück Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung
§ 35b Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
(1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2) Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
§ 35b FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 35b Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
…§ 35b. (1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § …
§ 38a Auswertung von Datenträgern
…Abs. 1 vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35b vorliegt. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten…
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