§ 21a Visa für den längerfristigen Aufenthalt
In Kraft seit 19. Oktober 2017
Up-to-date
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)
Rückverweise
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 7 Sachliche Zuständigkeit im Ausland
…lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, 4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und 5…