BundesrechtBundesgesetzeFremdenpolizeigesetz 2005§ 122a

§ 122aUnterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise

In Kraft seit 01. November 2017
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