§ 122 Subsidiarität
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 122 Subsidiarität — FPG
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
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