FPG
Gliederung
2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
2. Abschnitt Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
§ 11b Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2
(1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.
(3) Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.
§ 11b FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 11b Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2
…§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § …
§ 5 Sachliche Zuständigkeit im Inland
…obliegt 1. die Besorgung der Fremdenpolizei ( § 2 Abs. 2 ); 2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten: a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex ; b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; c…
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