§ 98 Anwendungsbereich
In Kraft seit 17. November 2023
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ForstG
Gliederung
VII. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
§ 98 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“
§ 98 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 98 Anwendungsbereich
…§ 98. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“…
§ 179 Inkrafttreten
… 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 104 Abs. 1 und 2, § 105, §…
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