§ 97 Sonderbestimmungen für Salzburg
In Kraft seit 11. August 2005
Up-to-date
Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
b) alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 22 Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
…werden, daß a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet, b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist, c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs…