(1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 179 Inkrafttreten
…und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7…
§ 81 Ausnahmebewilligung
…und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden. (6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung. (7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in…