ForstG
Gliederung
II. ABSCHNITT FORSTLICHE RAUMPLANUNG
§ 7 Umfang der forstlichen Raumplanung
Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
2. mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
3.Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,
c) auf die Planung der
1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
§ 7 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 7 Umfang der forstlichen Raumplanung
…§ 7. Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung…
§ 180 Außerkrafttreten von Vorschriften
…1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet a) die §§ 1 bis 21 des Forstgesetzes aus dem Jahre 1852, RGBl. Nr. 250, b) das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 372/1971…
§ 8 Forstliche Raumpläne
…sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. (2) Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan (§…
§ 31 Entschädigung
…so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen. (7) Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im…
Rückverweise