§ 7 Umfang der forstlichen Raumplanung — ForstG
Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
2. mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,
c) auf die Planung der
1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
§ 179 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 179 Inkrafttreten
…Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). (4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als Abs. 1 und § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes…
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