(1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder
b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.
(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 184a Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 104/2013
…„ § 184a. Nach den §§ 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und…
§ 66 Befristete Bringung über fremden Boden
…nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden. (3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu. (4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer…
§ 143 Allgemeine Bestimmungen
…um mit Nutzungsrechten gemäß § 32 Abs. 2 belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis Z 5, die Grundstücke im Eigentum…