(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
a) die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,
b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),
c) die Art der Feststellung
1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie
2. des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur
zu regeln,
d) die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,
e) die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.
(2) Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Abs. 1 lit. b ist auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 48 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung a) die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Em…
§ 53 Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen
…1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die a) von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen, die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2 oder 50 Abs. …
§ 52 Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen
…der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen. (3) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht…
§ 49 Bewilligung von Anlagen
…1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet…