Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.
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