(1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen sind.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 179 Inkrafttreten
…37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1 bis 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. …
§ 104 Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
…über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. Staatsangehörige der Schweiz oder 4. Drittstaatsangehörige, die a) über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder b) über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter…
§ 36 Erklärung zum Erholungswald
…Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und…