(1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 1a Begriffsbestimmungen
…Zwecken der Waldwirtschaft dienen, c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde, d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt, e) Grenzflächen…
§ 100 Waldbehandlung in Einzugsgebieten
…in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden, c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen, d) die Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben, e…