ForstG
Gliederung
III. ABSCHNITT ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines
§ 20 Verhältnis zu den Agrarbehörden
(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.
(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987)
§ 20 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 20 Verhältnis zu den Agrarbehörden
…§ 20. (1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und…
§ 19 Rodungsverfahren
…Waldeigentümers, 3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen, 4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde, 5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die…
§ 25 Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen
…und Auflagen zu binden. (4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung. (5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.…
§ 185 Vollziehung
… 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut. (6) Mit der Vollziehung der §§ 17 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich…
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