§ 178a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 21. Juni 2013
Up-to-date
ForstG
Gliederung
XII. ABSCHNITT ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 178a Sprachliche Gleichbehandlung
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden