§ 141 Aufgabe der forstlichen Förderung
In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date
§ 141 Aufgabe der forstlichen Förderung — ForstG
Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.
Rückverweise