§ 121 Schulgeldfreiheit
In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date
ForstG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT FORSTPERSONAL
B. Forstfachschule Errichtung einer Forstfachschule
§ 121 Schulgeldfreiheit
(1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
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