(1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
2. die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
b) wegen Überfüllung der Schule.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 185 Vollziehung
…Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5 und 48; 2. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3; 3. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. …
§ 179 Inkrafttreten
…§ 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3, § 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1 und 2…
§ 122 Schulbehörde, Lehrer
…Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt. (2) Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss. (3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor…