§ 116 Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
In Kraft seit 01. Juni 2002
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ForstG
Gliederung
VIII. ABSCHNITT FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 116 Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
(1) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
(2) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.
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