(1) Der Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer oder von hiefür in Betracht kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich des Planungsträgers enthält.
(2) Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschaft befugt.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 8 Forstliche Raumpläne
…b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. (2) Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan (§ 9), b) der Waldfachplan (§ 10), c) der Gefahrenzonenplan (§ 11). (3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land…
§ 69 Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang
…Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind. (5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu…