(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
1. jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
2. die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,
1. wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
2. in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
zu erlassen.
Rückverweise
Bundesstatistikgesetz 2000
§ 31c Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG
…Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlichen Informationen und 2. dem/der jeweils für das Register gemäß § 38b FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlich sind.…
§ 31a Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG
…die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG; c) an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“); d) an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß…