§ 2l Verwaltungsstrafbestimmung
In Kraft seit 25. Mai 2018
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Gliederung
2. Abschnitt Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
§ 2l Verwaltungsstrafbestimmung
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich
1. eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder
2. der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.
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