§ 2j Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
FOG
Gliederung
2. Abschnitt Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
§ 2j Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO
Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
1. Übermittlungen an
a) wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),
b) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),
c) Gutachterinnen und Gutachter,
d) österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und
2. Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
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