§ 2j Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
1. Übermittlungen an
a) wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),
b) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),
c) Gutachterinnen und Gutachter,
d) österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und
2. Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.
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