§ 17 Anzuwendende Bestimmungen
In Kraft seit 17. Mai 2018
Up-to-date
Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden