§ 12 Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen
In Kraft seit 25. Juli 1981
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Gliederung
4. Abschnitt Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes
§ 12 Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen
Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.
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