Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.
Rückverweise
FNBG · Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz
§ 6 Aufsicht über die Fachstelle
…1) Die Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf…
§ 4 Aufgabenwahrnehmung
…1) Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt: 1. durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben…