§ 25 Vollzugsklausel
In Kraft seit 25. Juli 2020
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, und zwar hinsichtlich
1. § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. § 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
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