(1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
1. Namen,
2. Geburtstag und -ort,
3. Staatsangehörigkeit und
4. Wohnort
der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (§ 1 Abs. 2) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.
(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.
Rückverweise
FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 19 Datenverarbeitung
…1) Der Arzt ist zu der nach § 18 vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr…
§ 23
…12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt, 4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder 5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden 1. in den Fällen der Z 1 bis 4…
§ 24
…Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet, 5. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oder 6. entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in…