§ 8 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
In Kraft seit 26. April 2017
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
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