§ 39 Vollziehung
In Kraft seit 26. April 2017
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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