§ 38 Verlautbarungen
In Kraft seit 26. April 2017
Up-to-date
FMaG 2016
Gliederung
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Verlautbarungen
Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
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