§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
In Kraft seit 26. April 2017
Up-to-date
Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
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