§ 29
In Kraft seit 08. August 2001
Up-to-date
§ 29 — FMABG
Mit der Vollziehung ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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