§ 24 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 08. August 2001
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Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die FMA als Kreditinstitut.
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 24 Gebühren- und Abgabenbefreiung
…Gebühren- und Abgabenbefreiung § 24. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer gilt die…
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