(1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
§ 20a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20a Verfahren für die Beurteilung
…Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen. (3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50…
§ 15 WAG 2018 · WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 15 Verfahren für die Beurteilung
…gemäß § 16 sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG , BGBl. I Nr. 97/2001, den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen. (3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis…
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