§ 39 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen — FM-GwG
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 39 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 39 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
…Verwendung von eingenommenen Geldstrafen § 39. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.…
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