§ 39 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2017
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FM-GwG
Gliederung
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
§ 39 Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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