Anl. 1
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Zu (§ 6):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
1. Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
2. Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
3. Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
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